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Parallellesung der Bibel

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Auflage 2017

Lutherbibel

  • Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und so geschlagen, dass er stirbt, so entsteht dadurch keine Blutschuld.
  • Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
  • Doch ist darüber bereits die Sonne aufgegangen, dann entsteht Blutschuld. Ein Dieb muss Ersatz leisten. Besitzt er nichts, soll man ihn für den Wert des Gestohlenen verkaufen.
  • Ist aber die Sonne über ihn aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten; hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
  • Findet man das Gestohlene, sei es Rind, Esel oder Schaf, noch lebend in seinem Besitz, dann soll er doppelten Ersatz leisten.
  • Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei ein Ochse, Esel oder Schaf, so soll er’s zwiefältig wiedergeben.
  • Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg abweiden lässt und lässt sein Vieh frei laufen, sodass es das Feld eines anderen abweidet, dann soll er den besten Ertrag seines Feldes oder Weinbergs als Ersatz dafür geben.
  • Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädigt, daß er sein Vieh läßt Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberg wiedererstatten.
  • Breitet sich das Feuer aus, erfasst es eine Dornenhecke und vernichtet einen Getreidehaufen, auf dem Halm stehendes Getreide oder ein Feld, dann soll der für den Brand Verantwortliche den Schaden ersetzen.
  • Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennt die Garben oder Getreide, das noch steht, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
  • Übergibt jemand einem andern Geld oder Gerät zur Aufbewahrung und es wird aus dessen Haus gestohlen, dann soll der Dieb, wenn man ihn findet, doppelten Ersatz leisten.
  • Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu bewahren gibt, und es wird demselben aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er’s zwiefältig wiedergeben;
  • Findet man den Dieb nicht, soll der Hausherr vor Gott erklären, dass er sich nicht selbst am Eigentum des andern vergriffen hat.
  • findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die »Götter« bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
  • Wenn jemandem etwas veruntreut wurde, ein Rind, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid oder sonst etwas, und er behauptet: Ja, das ist es, dann soll der Streitfall der beiden vor Gott kommen. Wen Gott als schuldig bezeichnet, soll dem andern doppelten Ersatz leisten.
  • Wo einer den andern beschuldigt um irgend ein Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so soll beider Sache vor die »Götter« kommen. Welchen die »Götter« verdammen, der soll’s zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
  • Wenn jemand einem andern einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst ein Haustier zur Verwahrung übergibt und das Tier eingeht, sich etwas bricht oder fortgetrieben wird, ohne dass es jemand sieht,
  • Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu bewahren gibt, und es stirbt ihm oder wird beschädigt oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand sieht,
  • dann soll ein Eid beim HERRN Klarheit darüber schaffen, dass der eine sich nicht am Eigentum des andern vergriffen hat. Der Eigentümer soll an sich nehmen, was noch da ist, ohne dass der andere Ersatz zu leisten hätte.
  • so soll man’s unter ihnen auf einen Eid bei dem HERRN kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Gutes Herr soll’s annehmen, also daß jener nicht bezahlen müsse.
  • Ist es ihm aber gestohlen worden, muss er dem Eigentümer Ersatz leisten.
  • Stiehlt’s ihm aber ein Dieb, so soll er’s seinem Herrn bezahlen.
  • Ist das Tier gerissen worden, bringe er es zum Beweis herbei; dann braucht er für das Gerissene keinen Ersatz zu leisten.
  • Wird es aber zerrissen, soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
  • Leiht jemand von einem andern ein Tier und bricht es sich etwas oder geht ein, und zwar in Abwesenheit des Eigentümers, so muss er Ersatz leisten.
  • Wenn’s jemand von seinem Nächsten entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er’s bezahlen.
  • War der Eigentümer aber anwesend, so braucht der andere keinen Ersatz zu leisten. Ist er Taglöhner, so geht es von seinem Lohn ab.
  • Ist aber sein Herr dabei, soll er’s nicht bezahlen, so er’s um sein Geld gedingt hat.
  • Wenn jemand ein noch nicht verlobtes Mädchen verführt und bei ihm schläft, dann soll er das Brautgeld zahlen und sie zur Frau nehmen.
  • Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
  • Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, dann hat er ihm so viel zu zahlen, wie der Brautpreis für eine Jungfrau beträgt.
  • Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
  • Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.
  • Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
  • Jeder, der mit einem Tier verkehrt, hat den Tod verdient.
  • Wer bei einem Vieh liegt, der soll des Todes sterben.
  • Wer einer Gottheit außer dem HERRN Schlachtopfer darbringt, soll dem Bann verfallen.
  • Wer den Göttern opfert und nicht dem HERRN allein, der sei verbannt.
  • Einen Fremden sollst du nicht ausnützen oder ausbeuten, denn ihr selbst seid im Land Ägypten Fremde gewesen.
  • Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
  • Ihr sollt keine Witwe oder Waise ausnützen.
  • Ihr sollt keine Witwen und Waisen bedrängen.
  • Wenn du sie ausnützt und sie zu mir schreit, werde ich auf ihren Klageschrei hören.
  • Wirst du sie bedrängen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
  • Mein Zorn wird entbrennen und ich werde euch mit dem Schwert umbringen, sodass eure Frauen zu Witwen und eure Söhne zu Waisen werden.
  • so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
  • Leihst du einem aus meinem Volk, einem Armen, der neben dir wohnt, Geld, dann sollst du dich gegen ihn nicht wie ein Gläubiger benehmen. Ihr sollt von ihm keinen Zins fordern.
  • Wenn du Geld leihst einem aus meinem Volk, der arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden bringen und keinen Wucher an ihm treiben.
  • Nimmst du von einem Mitbürger den Mantel zum Pfand, dann sollst du ihn bis Sonnenuntergang zurückgeben;
  • Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergeht;
  • denn es ist seine einzige Decke, der Mantel, mit dem er seinen bloßen Leib bedeckt. Worin soll er sonst schlafen? Wenn er zu mir schreit, höre ich es, denn ich habe Mitleid.
  • denn sein Kleid ist seine einzige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig.
  • Du sollst Gott nicht verächtlich machen und den Fürsten deines Volkes nicht verfluchen.
  • Den »Göttern« sollst du nicht fluchen, und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
  • Deinen Reichtum und Überfluss sollst du nicht für dich behalten. Den Erstgeborenen unter deinen Söhnen sollst du mir geben.
  • Deiner Frucht Fülle und Saft sollst du nicht zurückhalten. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
  • Ebenso sollst du es mit deinen Rindern, Schafen und Ziegen halten. Sieben Tage sollen sie bei ihrer Mutter bleiben, am achten Tag sollst du sie mir übergeben.
  • So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schafe. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tag sollst du mir’s geben.
  • Als heilige Männer sollt ihr mir gehören. Fleisch von einem Tier, das auf dem Feld gerissen wurde, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.
  • Ihr sollt heilige Leute vor mir sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern es vor die Hunde werfen.

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