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Parallellesung der Bibel

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Lutherbibel

Auflage 2017

  • Und der HERR redete mit Mose und sprach:
  • Der HERR sprach zu Mose:
  • Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde tut, also daß du seinen Leib schätzen mußt,
  • Rede zu den Israeliten und sag zu ihnen: Will jemand ein Gelübde für den HERRN einlösen, das er nach dem Richtwert für Personen abgelegt hat,
  • so soll das die Schätzung sein: ein Mannsbild, 20 Jahre alt bis ins 60. Jahr, sollst du schätzen auf 50 Silberlinge nach dem Lot des Heiligtums,
  • so gilt für einen Mann zwischen zwanzig und sechzig Jahren ein Richtwert von fünfzig Silberschekel, nach dem Schekelgewicht des Heiligtums,
  • ein Weibsbild auf 30 Silberlinge.
  • für eine Frau ein Richtwert von dreißig Schekel,
  • Von fünf Jahre bis auf 20 Jahre sollst du ihn schätzen auf 20 Silberlinge, wenn’s ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge.
  • für einen Jugendlichen zwischen fünf und zwanzig Jahren, wenn es ein Junge ist, ein Richtwert von zwanzig Schekel, wenn es ein Mädchen ist, ein Richtwert von zehn Schekel,
  • Von einem Monat an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf Silberlinge, wenn’s ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf drei Silberlinge.
  • für einen Knaben zwischen einem Monat und fünf Jahren ein Richtwert von fünf und für ein Mädchen ein Richtwert von drei Silberschekel,
  • Ist er aber 60 Jahre alt und darüber, so sollst du ihn schätzen auf 15 Silberlinge, wenn’s ein Mannsbild ist, ein Weibsbild aber auf zehn Silberlinge.
  • für einen Mann von sechzig und mehr Jahren ein Richtwert von fünfzehn und für eine Frau ein Richtwert von zehn Schekel.
  • Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nach dem die Hand des, der gelobt hat, erwerben kann.
  • Ist derjenige, der das Gelübde gemacht hat, nicht in der Lage, den Richtwert zu bezahlen, dann soll er die Person dem Priester vorstellen. Dieser soll den Richtwert nach Maßgabe dessen, was der Gelobende aufbringen kann, feststellen.
  • Ist’s aber ein Vieh, das man dem HERRN opfern kann: alles, was man davon dem HERRN gibt, ist heilig.
  • Handelt es sich um Tiere, die man für den HERRN als Opfergabe darbringen kann, so wird jedes Tier, das man dem HERRN gibt, etwas Heiliges.
  • Man soll’s nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird’s aber jemand wechseln, ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HERRN heilig sein.
  • Man darf es weder auswechseln noch vertauschen, nicht ein gutes gegen ein schlechtes oder ein schlechtes gegen ein gutes geben. Wenn man aber doch ein Tier gegen ein anderes vertauscht, so wird sowohl das eine als auch das andere etwas Heiliges.
  • Ist aber das Tier unrein, daß man’s dem HERRN nicht opfern darf, so soll man’s vor den Priester stellen,
  • Handelt es sich um ein unreines Tier, von dem man keine Opfergabe für den HERRN darbringen darf, soll man das Tier dem Priester vorführen
  • und der Priester soll’s schätzen, ob’s gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzung bleiben.
  • und dieser soll es schätzen, wie gut oder schlecht es ist. An die Schätzung des Priesters soll man sich halten.
  • Will’s aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
  • Will man es auslösen, so soll man den Richtwert um ein Fünftel erhöhen.
  • Wenn jemand sein Haus heiligt, daß es dem HERRN heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob’s gut oder böse sei; und darnach es der Priester schätzt, so soll’s bleiben.
  • Will man sein Haus dem HERRN weihen, so soll es der Priester schätzen, wie gut oder schlecht es ist. Man halte sich an die Schätzung des Priesters.
  • So es aber der, so es geheiligt hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem es geschätzt ist, draufgeben, so soll’s sein werden.
  • Will der Mann, der das Haus gelobt hat, es auslösen, so soll er ein Fünftel des Geldes zu dessen Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.
  • Wenn jemand ein Stück Acker von seinem Erbgut dem HERRN heiligt, so soll es geschätzt werden nach der Aussaat. Ist die Aussaat ein Homer Gerste, so soll es 50 Silberlinge gelten.
  • Weiht ein Mann etwas vom Feld seines Besitzes dem HERRN, so soll der Richtwert seiner Aussaat entsprechen. Ein Hómer Saatgerste entspricht fünfzig Silberschekeln.
  • Heiligt er seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seinem Wert gelten.
  • Weiht jemand das Feld vom Jubeljahr an, so halte man sich an diesen Richtwert;
  • Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiligt, so soll der Priester das Geld berechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und ihn darnach geringer schätzen.
  • weiht er es aber nach dem Jubeljahr, soll ihm der Priester den Preis entsprechend der bis zum nächsten Jubeljahr ausstehenden Jahre berechnen und den Richtwert entsprechend verringern.
  • Will aber der, so ihn geheiligt hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, zu dem er geschätzt ist, draufgeben, so soll er sein werden.
  • Will derjenige, der das Feld geweiht hat, es wieder auslösen, soll er ein Fünftel des Geldes zum Richtwert hinzufügen und es soll wieder ihm gehören.
  • Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen können;
  • Löst er es nicht aus, verkauft es aber einem anderen, so kann es nicht mehr ausgelöst werden
  • sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr frei wird, soll dem HERRN heilig sein wie ein verbannter Acker und soll des Priesters Erbgut sein.
  • und das Feld wird, wenn es im Jubeljahr frei wird, etwas Heiliges für den HERRN, wie ein Feld, das geweihtes Gut ist. Es wird Besitz des Priesters.
  • Wenn aber jemand dem HERRN einen Acker heiligt, den er gekauft hat und der nicht sein Erbgut ist,
  • Wenn jemand dem HERRN ein Feld weiht, das er erworben hat und das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,
  • so soll der Priester berechnen, was er gilt bis an das Halljahr; und soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß sie dem HERRN heilig sei.
  • berechne der Priester den Richtwert mit Rücksicht auf die Zeit bis zum Jubeljahr und der Mann bezahle die Summe am selben Tag als etwas Heiliges für den HERRN.
  • Aber im Halljahr soll er wiedergelangen an den, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei.
  • Im Jubeljahr soll das Feld an den Verkäufer zurückfallen, dem es als ererbter Landbesitz gehört.
  • Alle Schätzung soll geschehen nach dem Lot des Heiligtums; ein Lot aber hat 20 Gera.
  • Jeder Richtwert soll nach dem Schekelgewicht des Heiligtums erfolgen: Zwanzig Gera entsprechen einem Schekel.
  • Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HERRN sonst gebührt, soll niemand dem HERRN heiligen, es sei ein Ochs oder Schaf; denn es ist des HERRN.
  • Eine Erstgeburt beim Vieh, die als Erstlingsgabe dem HERRN gehört, kann man nicht weihen, weder ein Rind noch ein Schaf oder eine Ziege; denn es gehört schon dem HERRN.
  • Ist es aber unreines Vieh, so soll man’s lösen nach seinem Werte, und darübergeben den Fünften. Will er’s nicht lösen, so verkaufe man’s nach seinem Werte.
  • Aber wenn es die Erstgeburt eines unreinen Tiers ist, kann man es um den um ein Fünftel erhöhten Richtwert auslösen. Wird das Tier nicht ausgelöst, soll es nach dem Richtwert verkauft werden.
  • Man soll kein Verbanntes verkaufen noch lösen, das jemand dem HERRN verbannt von allem, was sein ist, es seien Menschen, Vieh oder Erbacker; denn alles Verbannte ist ein Hochheiliges dem HERRN.
  • Aber nichts von dem, was ein Mann von seinem Besitz an Menschen, Vieh und Feldbesitz als Banngut dem HERRN geweiht hat, darf verkauft oder ausgelöst werden. Alles Banngut ist etwas Hochheiliges; es gehört dem HERRN.
  • Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
  • Kein menschliches Wesen, das als Banngut geweiht wird, kann zurückgekauft werden; es muss getötet werden.
  • Alle Zehnten im Lande von Samen des Landes und von Früchten der Bäume sind des HERRN und sollen dem HERRN heilig sein.
  • Jeder Zehnt des Landes, der vom Ertrag des Landes oder von den Baumfrüchten abzuziehen ist, gehört dem HERRN; er ist etwas Heiliges für den HERRN.
  • Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften darübergeben.
  • Will ein Mann einen Teil seines Zehnten auslösen, muss er ein Fünftel dazuzahlen.
  • Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, von allem, was unter dem Hirtenstabe geht, das ist ein heiliger Zehnt dem HERRN.
  • Jeder Zehnt an Rind, Schaf und Ziege ist dem HERRN geweiht, jedes zehnte Stück von allem, was unter dem Hirtenstab hindurchgeht.
  • Man soll nicht fragen, ob’s gut oder böse sei; man soll’s auch nicht wechseln. Wird’s aber jemand wechseln, so soll’s beides heilig sein und nicht gelöst werden.
  • Man soll nicht zwischen dem Guten und dem Schlechten unterscheiden und keinen Tausch vornehmen. Wenn man es dennoch tut, werden das Tier und das mit ihm vertauschte Tier etwas Heiliges; es darf nicht ausgelöst werden.
  • Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.
  • Das sind die Gebote, die der HERR dem Mose für die Israeliten auf dem Sinai gegeben hat.

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