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Parallellesung der Bibel
Hoffnung für Alle
Lutherbibel
»Wenn jemand auf seiner Haut eine Schwellung, einen Ausschlag oder einen hellen Fleck entdeckt und darum Verdacht auf Aussatz besteht, dann soll er zum Priester gebracht werden, zu Aaron oder zu einem seiner Söhne.
Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffährt oder ausschlägt oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu einem unter seinen Söhnen, den Priestern.
Der Priester untersucht die erkrankte Stelle: Ist das Haar dort weiß geworden und erscheint die Haut tiefer als ringsum, dann ist es Aussatz, und der Priester muss den Kranken für unrein erklären.
Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches sieht, daß die Haare in Weiß verwandelt sind und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist’s gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.
Wenn der Fleck zwar weiß ist, aber nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und sich das Haar auch nicht weiß verfärbt hat, soll der Priester den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken.
Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut des Fleisches, und doch das Ansehen der Haut nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester ihn verschließen sieben Tage
Am Ende dieser Woche untersucht ihn der Priester erneut. Sieht er, dass der weiße Fleck sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, soll er den Betreffenden ein weiteres Mal für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken.
und am siebenten Tage besehen. Ist’s, daß das Mal bleibt, wie er’s zuvor gesehen hat, und hat nicht weitergefressen an der Haut,
Danach begutachtet ihn der Priester noch einmal. Sieht er, dass die Verfärbung der Haut nachgelassen und die Krankheit sich nicht weiter ausgebreitet hat, soll er ihn für rein erklären; denn der Fleck ist nur ein Hautausschlag. Der Kranke muss lediglich seine Kleider waschen, dann ist er wieder rein.
so soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andernmal am siebenten Tage besieht und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weitergefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen; denn es ist ein Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
Wenn sich aber der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet, nachdem der Priester den Kranken untersucht und für rein erklärt hat, soll er sich erneut dem Priester zeigen.
Wenn aber der Grind weiterfrißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen worden ist, ob er rein sei, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen,
Stellt dieser dann fest, dass der Ausschlag doch weiter um sich greift, muss er den Kranken für unrein erklären, weil es Aussatz ist.
wenn dann da der Priester sieht, daß der Grind weitergefressen hat in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß Aussatz.
Immer wenn bei einem Menschen Verdacht auf Aussatz besteht, soll er zum Priester gebracht werden.
Wenn ein Mal des Aussatzes an einem Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.
Sieht dieser eine weiße Schwellung mit weiß verfärbten Haaren und wild wucherndem Fleisch,
Wenn derselbe sieht und findet, daß Weißes aufgefahren ist an der Haut und die Haare in Weiß verwandelt und rohes Fleisch im Geschwür ist,
dann ist es weit fortgeschrittener Aussatz. Der Priester muss den Kranken sofort für unrein erklären, ohne ihn vorher noch zur Beobachtung an einen abgesonderten Ort zu schicken.
so ist’s gewiß ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.
Wenn sich aber der Aussatz rasch auf der Haut ausbreitet und den Kranken von Kopf bis Fuß bedeckt,
Wenn aber der Aussatz blüht in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt an bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag,
wenn also der Priester sieht, dass der Aussatz die Haut ganz erfasst hat, erklärt er den Betreffenden für rein. Weil die Haut dann ganz weiß ist, gilt er als rein.
wenn dann der Priester besieht und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.
Zeigt sich aber wucherndes Fleisch, ist er unrein.
Ist aber rohes Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.
Der Priester muss ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Wild wucherndes Fleisch ist in jedem Fall unrein, denn es handelt sich um Aussatz.
Und wenn der Priester das rohe Fleisch sieht, soll er ihn unrein urteilen; denn das rohe Fleisch ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.
Bildet sich aber das wuchernde Fleisch zurück und wird die Stelle wieder weiß, soll der Betreffende den Priester aufsuchen.
Verkehrt sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.
Sieht dieser, dass die Haut dort tatsächlich wieder weiß geworden ist, erklärt er ihn für rein.
Und wenn der Priester besieht und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen; denn er ist rein.
Wenn sich auf der Haut eines Menschen ein Geschwür bildet und wieder abheilt,
Wenn jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird und wieder heilt,
dann aber an dieser Stelle eine weiße Schwellung oder ein weißlich-roter Fleck entsteht, soll der Kranke sich dem Priester zeigen.
darnach an demselben Ort etwas Weißes auffährt oder rötliches Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.
Stellt dieser eine Vertiefung der Haut und weiß gewordenes Haar fest, erklärt er den Kranken für unrein. Denn dann hat sich an der Stelle, wo vorher das Geschwür war, Aussatz gebildet.
Wenn dann der Priester sieht, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse geworden.
Sieht der Priester aber, dass sich das Haar nicht weiß verfärbt hat, die Stelle nicht tiefer liegt als die Haut ringsum und auch die Verfärbung schon nachlässt, dann schickt er den Betreffenden für sieben Tage an einen abgesonderten Ort.
Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind und es ist nicht tiefer denn die andere Haut und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.
Breitet sich der Hautausschlag in dieser Zeit weiter aus, erklärt der Priester den Kranken für unrein, denn es handelt sich um Aussatz.
Frißt es weiter in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.
Wird aber der Fleck nicht größer, dann ist es die Narbe des abgeheilten Geschwürs. Der Priester soll den Betreffenden für rein erklären.
Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist’s die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.
Wenn jemand eine Brandwunde hat und sich dort ein weiß-roter oder weißer Fleck bildet,
Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennt und das Brandmal weißrötlich oder weiß ist
muss er den Priester aufsuchen. Stellt dieser fest, dass sich das Haar dort weiß verfärbt hat und die Stelle tiefer liegt als die Haut ringsum, dann handelt es sich um Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester erklärt den Kranken für unrein, weil er aussätzig ist.
und der Priester ihn besieht und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist’s gewiß Aussatz, aus dem Brandmal geworden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.
Bemerkt der Priester aber keine weißen Haare im Bereich des Flecks und auch keine Vertiefung oder starke Verfärbung der Haut, dann soll er den Kranken für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken.
Sieht aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt und es nicht tiefer ist denn die andere Haut und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen;
Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Fleck ausgebreitet hat, muss er den Kranken für unrein erklären, denn es handelt sich um Aussatz.
und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat’s weitergefressen an der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist Aussatz.
Wenn aber der Fleck nicht größer wird und die Haut wieder annähernd normal aussieht, ist es nur die Narbe der Brandwunde. Darum erklärt der Priester ihn für rein.
Ist’s aber gestanden an dem Brandmal und hat nicht weitergefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist’s ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist eine Narbe des Brandmals.
Bekommt jemand, egal ob Mann oder Frau, auf der Kopfhaut oder auf der Haut unter dem Bart einen Ausschlag,
Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart ein Mal hat
soll der Priester die Stelle untersuchen. Sieht er eine Vertiefung der Haut mit schütterem, gelblichem Haar, erklärt er den Betreffenden für unrein. Es handelt sich um Aussatz an Kopf oder Kinn.
und der Priester das Mal besieht und findet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar daselbst golden und dünn, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist aussätziger Grind des Hauptes oder des Bartes.
Stellt der Priester fest, dass die befallene Stelle nicht tiefer liegt als die umliegende Haut, die Haare sich aber trotzdem verfärbt haben, soll er den Kranken für sieben Tage an einen abgesonderten Ort schicken.
Sieht aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die andere Haut und das Haar nicht dunkel ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.
Sieht der Priester am siebten Tag, dass der Ausschlag sich nicht ausgebreitet hat, kein gelbliches Haar dort zu finden ist und die Stelle auch nicht tiefer liegt,
Und wenn er am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat und kein goldenes Haar da ist und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,
dann soll der Kranke sich rasieren, aber die befallene Stelle aussparen. Der Priester schickt ihn für weitere sieben Tage an einen abgesonderten Ort.
soll er sich scheren, doch daß er den Grind nicht beschere; und soll ihn der Priester abermals sieben Tage verschließen.
Stellt er danach fest, dass sich der Ausschlag nicht weiter ausgebreitet hat und die Haut dort auch nicht tiefer liegt als ringsum, soll er den Betreffenden für rein erklären. Dieser wäscht seine Kleider und gilt dann als rein.
Und wenn er ihn am siebenten Tage besieht und findet, daß der Grind nicht weitergefressen hat in der Haut und das Ansehen ist nicht tiefer denn die andere Haut, so soll er ihn rein sprechen, und er soll seine Kleider waschen; denn er ist rein.
Wenn sich der Ausschlag wider Erwarten doch noch ausbreitet,
Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
soll der Priester den Kranken erneut untersuchen und ihn, sobald er es sieht, für unrein erklären. Er braucht gar nicht erst nach gelblichen Haaren zu suchen.
und der Priester besieht und findet, daß der Grind also weitergefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr darnach fragen, ob die Haare golden sind; denn er ist unrein.
Sieht er aber, dass der Ausschlag zum Stillstand gekommen und schwarzes Haar nachgewachsen ist, dann ist der Betreffende wieder gesund, und der Priester erklärt ihn für rein.
Ist aber vor Augen der Grind stillgestanden und dunkles Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
Bilden sich auf der Haut eines Mannes oder einer Frau weiße Flecken,
Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist
soll der Priester sie untersuchen. Sind die Flecken nur weißlich-blass, dann handelt es sich um einen gutartigen Ausschlag, und der Betreffende ist rein.
und der Priester sieht daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.
Verliert ein Mann die Haare auf seinem Kopf, sei es am Hinterkopf oder an der Stirnseite, bleibt er trotzdem rein.
Wenn einem Mann die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.
Wenn aber an der kahlen Stelle ein weiß-rötlicher Ausschlag entsteht, muss der Priester den Mann gründlich untersuchen. Stellt er fest, dass sich dort auch eine Schwellung gebildet hat, die genau wie Aussatz am Körper aussieht,
Wird aber an der Glatze, oder wo er kahl ist, ein weißes oder rötliches Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.
dann hat der Mann Aussatz, und der Priester muss ihn für unrein erklären.«
so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.
»Ein Aussätziger soll zerrissene Kleider tragen, das Haar ungeschnitten und ungekämmt lassen, den Bart verhüllen und immer wieder rufen: ›Unrein, unrein!‹
Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllt und er soll rufen: Unrein, unrein!
Solange er vom Aussatz befallen ist, gilt er als unrein. Er soll außerhalb des Lagers wohnen, abgesondert von allen anderen.«
Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, allein wohnen und seine Wohnung soll außerhalb des Lagers sein.
»Wenn an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist, ein grünlicher oder rötlicher Fleck auftritt, dann ist es von Schimmel befallen, und man soll es dem Priester zeigen.
Wenn an einem Kleid ein Aussatzmal sein wird, es sei wollen oder leinen,
Dieser begutachtet die Stelle und schließt den betreffenden Gegenstand sieben Tage lang ein.
Und wenn er das Mal sieht, soll er’s einschließen sieben Tage.
Stellt er am siebten Tag fest, dass sich der Befall ausgebreitet hat, dann ist es fressender Schimmel. Der Gegenstand ist dadurch unrein
Und wenn er am siebenten Tage sieht, daß das Mal hat weitergefressen am Kleid, am Aufzug oder am Eintrag, am Fell oder an allem, was man aus Fellen macht, so ist das Mal ein fressender Aussatz, und es ist unrein.
und muss verbrannt werden. Weil der Schimmel sich immer weiter ausbreiten würde, muss das befallene Stück restlos beseitigt werden, ganz gleich ob es aus Wolle, Leinen oder Leder gemacht ist.
Und man soll das Kleid verbrennen oder den Aufzug oder den Eintrag, es sei wollen oder leinen oder allerlei Fellwerk, darin solch Mal ist; denn es ist fressender Aussatz, und man soll es mit Feuer verbrennen.
Stellt der Priester aber fest, dass der Schimmelfleck nicht größer geworden ist,
Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weitergefressen hat am Kleid oder am Aufzug oder am Eintrag oder an allerlei Fellwerk,
ordnet er an, dass man das Stück wäscht und weitere sieben Tage einschließt.
so soll er gebieten, daß man das wasche, worin das Mal ist, und soll’s einschließen andere sieben Tage.
Sieht der Priester nach dieser Zeit, dass der Fleck zwar nicht größer geworden ist, aber immer noch so aussieht wie vorher, ist der betreffende Gegenstand unrein und muss verbrannt werden. Denn der Schimmel hat sich tief eingefressen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Außenseite oder die Innenseite befallen ist.
Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weitergefressen hat, so ist’s unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat’s vorn oder hinten schäbig gemacht.
Bemerkt der Priester aber, dass die Stelle durch das Waschen blass geworden ist, soll er sie aus dem Stoff oder Leder heraustrennen.
Wenn aber der Priester sieht, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er’s abreißen vom Kleid, vom Fell, vom Aufzug oder vom Eintrag.
Falls nun wiederum Schimmel an einer anderen Stelle auftritt, muss das Stück verbrannt werden, denn der Schimmel hat es bereits ganz befallen.
Wird’s aber noch gesehen am Kleid, am Aufzug, am Eintrag oder allerlei Fellwerk, so ist’s ein Aussatzmal, und sollst das mit Feuer verbrennen, worin solch Mal ist.
Ist der Schimmel jedoch nach dem Waschen verschwunden, wäscht man das Stück noch einmal. Danach ist es rein.
Das Kleid aber oder der Aufzug oder Eintrag oder allerlei Fellwerk, das gewaschen und von dem das Mal entfernt ist, soll man zum andernmal waschen, so ist’s rein.
Dies sind die Vorschriften über Schimmelpilzbefall an einem Kleidungsstück oder Gewebe aus Wolle oder Leinen, an einem Stück Leder oder an irgendetwas anderem, das aus Leder gemacht ist. Mit Hilfe dieser Bestimmungen soll entschieden werden, ob der befallene Gegenstand rein oder unrein ist.«
Das ist das Gesetz über die Male des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Aufzug und am Eintrag und allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.